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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 01.10.2002
Aktenzeichen: 10 WF 251/02
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 17 | |
GKG § 18 |
10 WF 251/02
Beschluss
In der Familiensache
hat der 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 28. August 2002 gegen den Beschluss (Streitwertfestsetzung) des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom Juli 2002 durch den Richter am Oberlandesgericht Borchers als Einzelrichter gemäß § 568 ZPO am 1. Oktober 2002 beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Streitwert für das Verfahren erster Instanz wird auf 40.296,73 DM festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde ist begründet. Das Amtsgericht geht zwar zu Recht mit zutreffender Begründung davon aus, dass sich der Streitwert gemäß §§ 17 I 1, IV, 18 GKG aus den Unterhaltsrückständen bis Mai 1999 und den laufenden Unterhalt von Juni 1999 bis Mai 2000 zusammen setzt. Ein Titulierungsinteresse der Klägerin bestand jedoch nicht nur an dem Spitzenbetrag über die freiwilligen Zahlungen des Beklagten hinaus, sondern an dem insgesamt geltend gemachten Unterhalt einschließlich freiwilliger Zahlungen, so dass die gesamte Forderung der Streitwertberechnung zugrunde zu legen ist. Denn die Klägerin hat den Beklagten ausdrücklich auf Erfüllung der gesamten Forderung in Anspruch genommen und nicht nur auf Erfüllung des bestrittenen Teils de Forderung. Unerheblich für die Wertberechnung ist, dass der Beklagte bereit war, einen Teil der geforderten Leistungen zu erbringen. Der Streitwert errechnet sich allein aus den Anträgen der Klägerin (vgl. Madert/Müller-Rabe, Kostenhandbuch Familiensachen, B V Rdn. 52 mit weiteren Nachweisen).
Ende der Entscheidung
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